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Helfer:innen der Berliner Hilfsorganisationen gehen auf Kameramann zu.

Versorgung bei Atemschutzmasken sichern

Der Krisenstab der Bundesregierung gibt neues Wiederverwendungsverfahren für medizinische Schutzmasken in Ausnahmefällen bekannt: Zukünftig gibt es die Möglichkeit, im Rahmen des Verfahrens eine begrenzte Wiederaufbereitung (maximal dreimal) von Atemschutzmasken insbesondere mit Filterfunktion (FFP2 und FFP3) durchzuführen. Dazu sind besondere Sicherheitsauflagen einzuhalten: Das neue Verfahren erfolgt durch das ordnungsgemäße Personifizieren, Sammeln und Dekontaminieren der Masken durch Erhitzen. Es kann in Ausnahmefällen, wenn nicht ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist in den Einrichtungen des Gesundheitswesens mit vorhandenen Mitteln kurzfristig umgesetzt werden, ohne das Schutzniveau zu senken.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit

Detaillierte Informationen finden Sie im Papier des Krisenstabs zum Einsatz von Schutzmasken in Einrichtungen des Gesundheitswesens, welches unter Einbeziehung des RKI, BfArM sowie IFA entstanden ist.

 

Informationen zum Versicherungsschutz

Bisher war nicht abschließend geklärt war, ob Mitarbeiter bei ihrer Arbeit unfallversichert sind, wenn sie ohne die vom RKI empfohlene Schutzausrüstung Bewohner/Klienten versorgen und sich dabei mit Covid-19 infizieren.

Nach aktuellen Informationen gilt der Versicherungsschutz auch dann, wenn sich Mitarbeiter bei der Arbeit mit Covid-19 infizieren, wenn sie:

"arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts nicht beachten, zum Beispiel weil sie beim Umgang mit Erkrankten keine der im Betrieb vorhandenen Atemschutzmasken oder Handschuhe tragen. Letzteres ist ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden; so heißt es im Sozialgesetzbuch SGB VII: "Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus." „Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und/oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote/Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte."

Außerdem werden Einrichtungsträger nicht in Regress genommen, wenn bei ihren Mitarbeitern eine Covid-19 Erkrankung auftritt, die auf die Arbeit zurückzuführen ist:

„Wenn aufgrund einer Notsituation bei der Versorgung erkrankter Personen ohne PSA oder ohne hinreichende PSA gearbeitet werden musste und sich eine versicherte Person infiziert hat, wird die BGW von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand nehmen. Versicherte Unternehmen haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass immer wieder versucht wird, die notwendige PSA zu erhalten. Das sollte auch dokumentiert werden. Die BGW empfiehlt, entsprechende Unterlagen (z. B. Mitteilungen über Nichtlieferbarkeit von PSA) zu archivieren."

Lesen Sie hierzu die Information der Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege.

Foto: ASB / Hannibal